Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen International Club Winterthur besteht mit Sitz in Winterthur ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Zweck
Der International Club Winterthur bezweckt die Vernetzung und Integration von Privatpersonen mit internationalem Hintergrund, internationalen Beziehungen und internationalem Interesse in und um Winterthur sowie den Aufbau von internationalen Freundschaften.
Art. 3 Aufgaben
Der International Club Winterthur erfüllt seinen Zweck durch Organisation von regelmässigen Networking Anlässen und Aktionen. Zudem werden diverse Aktivitäten für Gleichgesinnte (innerhalb des Clubs) angeboten und Informationsaustausch ermöglicht.
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des International Club Winterthur sind:
-alle natürlichen Personen, die sich mit dem Zweck identifizieren können und einen internationalen Hintergrund, internationales Interesse oder internationale Beziehungen haben und
- Wohnsitz im Grossraum Winterthur haben oder eine anderweitige Beziehung zu Winterthur haben
Juristische Personen können nur als Sponsoren/Gönner, nicht aber als Mitglied dem Verein beitreten und verfügen über kein Stimmrecht.
Art. 5 Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme von natürlichen Personen (Art. 4) erfolgt durch den Vorstand aufgrund des Mitgliederformulares, das an den Vorstand zu richten ist.
Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme von solchen Mitgliedern. Der Entscheid über das Gesuch muss nicht begründet werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.
Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem International Club Winterthur ist mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand jederzeit auf Ende eines Vereinsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
Der gesamte im Austrittsjahr zu zahlende Beitrag bleibt vom Austretenden geschuldet.
Ferner erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung durch Tod, Konkurs oder Ausschluss. Bereits entrichtete Mitgliederbeiträge können nicht zurückgefordert werden.
Mit Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das betreffende Mitglied alle Rechte gegenüber dem International Club Winterthur an dessen Vermögen.
Art. 7 Organe
Die Organe des International Club Winterthur sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art. 8 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Stadtmarketing Winterthur. Die Mitglieder bilden die Generalversammlung. Ein Mitglied kann andere Mitglieder mittels schriftlicher Vollmacht an der Generalversammlung vertreten.
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr in den ersten sechs Monaten des Jahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich durch den Vorstand. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Anordnung des Vorstandes, muss aber, wenn 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder es verlangt, einberufen werden. Für die Einladung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Generalversammlung.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, unbesehen der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 9 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat die ihr nach Gesetz und Statuten zukommenden Befugnisse auszuüben. Es stehen ihr insbesondere folgende Kompetenzen zu:
- Abnahme des Protokolls, des Jahresberichts und der Jahres¬rechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Revisoren
- Beschlussfassung über Geschäfte, welche vom Vorstand un¬terbreitet worden sind
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge, welche von Mitgliedern an die
Generalversammlung gestellt worden sind
- Änderung der Statuten
- Auflösung des International Club Winterthur
Art. 10 Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder in offener Abstimmung; es sei denn, 1/5 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder verlangt geheime Abstimmung.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, indem seine Stimme doppelt zählt.
Art. 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung gewählt.
Während den Vereinsjahren 2006/2007/2008/2009 (4 Jahre lang) nimmt ein Vetreter des Stadtmarketing Winterthur Einsitz im Vorstand.
Der Vorstand konstituiert sich selber; er kann Ausschüsse bilden. Der Vorstand trifft sich regelmässig auf Einladung des Präsidenten zu Vorstandssitzungen, sofern nicht mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Vorstandssitzung beim Präsidenten verlangen.
Der Präsident, der Kassier und der Aktuar führen rechtsverbindliche Einzelunterschrift.
Art. 12 Amtsdauer
Die Vorstandswahlen finden alle Jahre statt; Wiederwahl ist zulässig. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer zurück, so wird das ihn ersetzende Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtsdauer gewählt.
Art. 13 Aufgaben
Der Vorstand:
- vertritt den International Club Winterthur nach aussen
- überwacht und leitet die laufenden Geschäfte
- beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern bei gleichzei¬tigem Abschluss einer
Beitragsvereinbarung
- erstattet der Generalversammlung jährlich Bericht
Im Übrigen besitzt der Vorstand alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich in die Kompetenzen anderer Organe fallen.
Art. 14 Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung. Sie erstattet zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht.
Art. 15 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 16 Finanzen/Jahresbeitrag
Die Einnahmen des International Club Winterthur setzen sich
insbesondere zusammen aus:
- Beiträgen der Mitglieder
- freiwilligen Zuwendungen, Spenden und Sponsorbeiträgen
- allfälligen Erträgen aus der Geschäftstätigkeit des International Club Winterthur
Die Höhe des Jahresbeitrags der Mitglieder wird von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge beträgt: Für Einzelpersonen CHF 50.00, für Familien CHF 75.00
Art. 17 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des International Club Winterthur haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine die Mitgliederbeiträge übersteigende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 18 Statutenänderungen
Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 19 Auflösung
Die Generalversammlung kann jederzeit auf den Ablauf eines Rechnungsjahres hin mit der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder die Auflösung des International Club Winterthur beschliessen.
Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Generalversammlung mit der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder die Einsetzung von Liquidatoren beschliesst.
Die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst, entscheidet auch über die Verwendung des Clubvermögens.
Art. 20 Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 16. Januar 2006 angenommen und treten mit diesem Datum in Kraft.

